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BFH Urteil v. - IV R 29/19

Gesetze: AO § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 1 Satz 2;

Quotale Auflösung von Wertkorrekturposten in Ergänzungsbilanz bei Veräußerung eines Teil-Mitunternehmeranteils; Erfassung des Gewinns als Veräußerungsgewinn

Leitsatz

1. NV: Veräußert der Mitunternehmer einer Personengesellschaft einen Teil seines Mitunternehmeranteils, sind die in einer für ihn gebildeten Ergänzungsbilanz enthaltenen Korrekturposten quotal zum veräußerten Teilanteil erfolgswirksam aufzulösen (Anschluss an , BFHE 265, 521, BStBl II 2020, 378).

2. NV: Der Gewinn aus der Veräußerung eines Teil-Mitunternehmeranteils ist als Veräußerungsgewinn festzustellen.

3. NV: Die Höhe des laufenden Gewinns und die eines etwaigen Veräußerungsgewinns bilden in einem einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheid verschiedene Streitgegenstände und können grundsätzlich isoliert angefochten werden. Anderes gilt nur, wenn die Höhe des laufenden Gewinns und des Veräußerungsgewinns untrennbar miteinander verbunden sind. Das ist nicht der Fall, wenn das Klagebegehren darauf gerichtet ist, dass ein Gewinn im Streitjahr überhaupt nicht zu erfassen ist.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2020:U.030920.IVR29.19.0

Fundstelle(n):
BB 2021 S. 626 Nr. 10
BFH/NV 2021 S. 438 Nr. 4
GmbH-StB 2021 S. 145 Nr. 5
NWB-Eilnachricht Nr. 7/2021 S. 456
StBp 2022 S. 108 Nr. 4
StuB-Bilanzreport Nr. 5/2021 S. 220
BAAAH-70947

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