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Vergütungen im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f und Nummer 6 Einkommensteuergesetz für die zeitlich befristete Überlassung sowie Veräußerung von Rechten, die in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind
, DOK 2020/1009219 (BStBl I S. 1060) -
Bezug: BStBl 2020 I S. 1060
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sowie das , DOK 2020/1009219 - (BStBl I S. 1060) gilt für Vergütungen i. S. d. § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f und Nummer 6 Einkommensteuergesetz (EStG), die von ausländischen Vergütungsschuldnern für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten gewährt werden, die in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind, und ohne einen weiteren Inlandsbezug dem Steuerabzug nach § 50a Absatz 1 Nummer 3 EStG unterliegen, sowie für die Veräußerung solcher Rechte zur Vereinfachung des Verfahrens Folgendes:
I. Kein Steuerabzug in bestimmten Fällen zeitlich befristeter Rechteüberlassung
1 Für Vergütungen, die dem Vergütungsgläubiger bereits zugeflossen sind oder noch bis einschließlich zufließen, kann davon abgesehen werden, den Steuerabzug nach § 50a Absatz 5 Satz 2 EStG vorzunehmen, die Steuer nach § 50a Absatz 5 Satz 3 EStG abzuführen und eine Steueranmeldung nach § 73e Satz 2 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung abzugeben, wenn alle Voraussetzungen, die zu den Rz. 2 bis 6 aufgeführt sind, vorliegen:
2 Der Vergütungsschuldner hat im Inland bei Zufluss der Vergütung, wenn es sich um eine
natürliche Person handelt, weder Wohnsitz noch gewöhnl...