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BGH Urteil v. - X ZR 180/18

Gesetze: § 117 S 1 PatG, § 531 Abs 1 S 1 Nr 3 ZPO, § 531 Abs 2 S 1 Nr 3 ZPO

Patentnichtigkeitsberufungsverfahren: Voraussetzungen für die Zulassung einer vom Nichtigkeitskläger erst in zweiter Instanz aufgefundenen Entgegenhaltung - Scheibenbremse

Leitsatz

Scheibenbremse

Eine Entgegenhaltung, auf die der Nichtigkeitskläger erst in zweiter Instanz aufmerksam geworden ist, darf gemäß § 117 Satz 1 PatG und § 531 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ZPO nur dann berücksichtigt werden, wenn der Kläger darlegt und erforderlichenfalls glaubhaft macht, warum eine Recherche, die das Dokument zutage gefördert hätte, in erster Instanz (noch) nicht veranlasst war. Hierzu muss der Kläger konkret dartun, wie er das Suchprofil seiner erstinstanzlichen Recherche angelegt und warum er ein solches Profil gewählt hat und nicht dasjenige, das zur Ermittlung der neuen Entgegenhaltung geführt hat (Bestätigung von , BGHZ 198, 187 Rn. 30 f. - Tretkurbeleinheit).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:151220UXZR180.18.0

Fundstelle(n):
WAAAH-71108

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