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BGH Urteil v. - I ZR 207/19

Gesetze: § 22 S 1 KunstUrhG, § 23 Abs 1 Nr 1 KunstUrhG, § 23 Abs 2 KunstUrhG, § 823 Abs 1 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB

Recht einer prominenten Person am eigenen Bild: Bebilderung eines Presseartikels mit einem von einem breiten Publikum als Symbolbild für eine Kreuzfahrt angesehenen Foto - Urlaubslotto

Leitsatz

Urlaubslotto

Ein Foto, das eine prominente Person zeigt und von einem breiten Publikum als Symbolbild (hier: für eine Kreuzfahrt) angesehen wird, darf - selbst in einem redaktionellen Kontext - nicht schrankenlos zur Bebilderung eines Presseartikels (hier: über ein Gewinnspiel, dessen Hauptgewinn eine Kreuzfahrt ist) genutzt werden. Der Symbolcharakter des Fotos ist vielmehr in die nach §§ 22, 23 KUG vorzunehmende umfassende Abwägung der widerstreitenden Interessen einzustellen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:210121UIZR207.19.0

Fundstelle(n):
NJW 2021 S. 1311 Nr. 18
CAAAH-71184

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