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BAG Urteil v. - 9 AZR 364/19

Gesetze: Art 7 Abs 1 EGRL 88/2003, Art 2 Abs 2 Buchst b EGRL 78/2000, Art 3 Abs 1 GG, Art 9 Abs 3 GG, § 7 Abs 1 AGG, § 7 Abs 2 AGG, § 7 Abs 1 BUrlG, § 7 Abs 3 BUrlG, § 1 TVG

Befristung des tariflichen Mehrurlaubs - Gleichbehandlung - Behinderung

Leitsatz

Die Tarifvertragsparteien sind befugt, die Befristung und Übertragung bzw. den Verfall des Mehrurlaubsanspruchs abweichend vom Bundesurlaubsgesetz festzulegen. Machen sie von dieser Befugnis Gebrauch, bedarf die Annahme, der tarifliche Mehrurlaub solle dennoch, für den Fall, dass der Arbeitnehmer ihn wegen Krankheit nicht nehmen konnte, nicht schon nach der tariflichen Regelung (hier: zum 30. April des Folgejahres), sondern erst nach § 7 Abs. 3 BUrlG frühestens 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfallen, deutlicher Anhaltspunkte. Fehlen solche, erlischt der Mehrurlaubsanspruch, sofern die Voraussetzungen seiner Befristung erfüllt sind, regelmäßig nach Maßgabe der tariflichen Bestimmungen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2020:290920.U.9AZR364.19.0

Fundstelle(n):
NJW 2021 S. 10 Nr. 11
BAAAH-71394

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