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BGH Urteil v. - I ZR 193/19

Gesetze: § 812 Abs 1 S 1 Alt 2 BGB

Grundsätze zum Bereicherungsausgleich in Anweisungsfällen: Abgrenzung zum Fall der Anweisung des Gläubigers an den Schuldner zur Vornahme einer Zahlung auf das Konto eines Dritten zur Erfüllung einer einzigen Leistungsverpflichtung

Leitsatz

Die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Bereicherungsausgleich bei Anweisungsfällen gelangen nur dann zur Anwendung, wenn zwei Leistungsbeziehungen - ein Deckungsverhältnis und ein Valutaverhältnis - vorliegen, innerhalb derer jeweils eine Leistung geschuldet ist, und die beiden geschuldeten Leistungen aufgrund einer Anweisung an den Angewiesenen durch eine einzige Zuwendung an den Zuwendungsempfänger erfüllt werden sollen. Ein Anweisungsfall in diesem Sinne liegt dagegen nicht vor, wenn der Gläubiger seinen Schuldner anweist, zur Erfüllung einer einzigen Leistungsverpflichtung eine Zahlung auf das Konto eines Dritten vorzunehmen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:051120UIZR193.19.0

Fundstelle(n):
BB 2021 S. 449 Nr. 8
WM 2021 S. 383 Nr. 8
VAAAH-71396

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