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BGH Beschluss v. - I ZB 99/19

Gesetze: § 890 Abs 1 S 1 ZPO, Art 9 Abs 1 StGBEG

Ordnungsmittelverfahren wegen Verstoßes gegen einen Unterlassungstitel: Zusammenfassung wiederholter Verstöße zu einer natürlichen Handlungseinheit; Annahme mehrerer Zuwiderhandlungen; Eintritt von Verfolgungsverjährung während des Verfahrens; Festsetzung von Ordnungsgeld in unverjährter Zeit

Leitsatz

1. Im Ordnungsmittelverfahren können wiederholte Verstöße gegen eine Unterlassungsverurteilung unter dem Gesichtspunkt einer natürlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden, die aufgrund ihres räumlich-zeitlichen Zusammenhangs so eng miteinander verbunden sind, dass sie bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitliches, zusammengehörendes Tun erscheinen.

2. Kann bei natürlicher Betrachtungsweise angenommen werden, dass der Schuldner jeweils einen neuen Entschluss zum Verstoß gegen eine titulierte Unterlassungsverpflichtung gefasst oder einen bereits gefassten Entschluss bewusst bekräftigt hat, spricht dies gegen das Vorliegen einer natürlichen Handlungseinheit und für die Annahme von mehreren Zuwiderhandlungen.

3. Zu einer natürlichen Handlungseinheit können nur solche Verhaltensweisen zusammengefasst werden, die gegen dasselbe gerichtliche Verbot verstoßen.

4. Ordnungsmittel gemäß § 890 ZPO können nicht mehr verhängt werden, wenn während des Ordnungsmittelverfahrens gemäß Art. 9 Abs. 1 EGStGB Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Dabei handelt es sich um ein Verfahrenshindernis, das von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu berücksichtigen ist.

5. Verfolgungsverjährung kann nicht mehr eintreten, soweit auf Antrag des Gläubigers innerhalb unverjährter Zeit ein Ordnungsgeld festgesetzt worden ist.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:171220BIZB99.19.0

Fundstelle(n):
NJW 2021 S. 1098 Nr. 15
PAAAH-71398

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