Von der ZfA vorgenommene Sperrung des Passworts für die Datenübermittlung von Vorsorgeaufwendungen
Leitsatz
1. Das Gesetz enthält keine Regelungen über die Zulassung einer bestimmten Einrichtung zur Datenübermittlung von Vorsorgeaufwendungen oder über die Verweigerung der Entgegennahme weiterer Daten von einer bisher beanstandungsfrei mitteilenden Einrichtung.
2. Ob Beiträge an eine bestimmte Einrichtung materiell-rechtlich als Vorsorgeaufwendungen abziehbar sind und es sich bei dieser Einrichtung um eine mitteilungspflichtige Stelle handelt, ist —jedenfalls in nicht vollkommen eindeutigen Fällen— nicht durch einen Realakt der Sperrung des für die Datenübermittlung erforderlichen Passworts und das sich hieran ggf. anschließende Verfahren einer allgemeinen Leistungsklage zu klären, sondern in den Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren derjenigen Steuerpflichtigen, die Beiträge an die Einrichtung als Sonderausgaben geltend machen.
3. Für die nach § 40 Abs. 2 FGO erforderliche Beschwer genügt es, wenn das Klagevorbringen eine Rechtsverletzung zumindest als möglich erscheinen lässt, wobei in die Betrachtung, ob eigene Rechte verletzt sind, auch die Grundrechte einzubeziehen sind. Insoweit können faktische und mittelbare Beeinträchtigungen ausreichend sein.
4. Hat eine Behörde durch Realakt gehandelt, kommt als Grundlage für dessen Beseitigung der allgemeine öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch in Betracht. Auch dieser kann aus den Grundrechten abgeleitet werden.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2020:U.120820.XR22.18.0
Fundstelle(n): BStBl 2021 II Seite 753 BB 2021 S. 469 Nr. 8 BFH/NV 2021 S. 492 Nr. 4 BFH/PR 2021 S. 197 Nr. 5 BStBl II 2021 S. 753 Nr. 19 DB 2021 S. 6 Nr. 8 DStR 2021 S. 6 Nr. 7 DStRE 2021 S. 323 Nr. 6 EStB 2021 S. 154 Nr. 4 GStB 2021 S. 21 Nr. 7 NWB-Eilnachricht Nr. 8/2021 S. 533 StuB-Bilanzreport Nr. 5/2021 S. 221 JAAAH-71711