Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Vertretungsbefugnis eines Rentenberaters in Schwerbehindertenangelegenheiten - Bezug zu einer Rente oder zu Versorgungsleistungen - Alterlaubnis zur Rechtsberatung - Umfang der Alterlaubnis - Auslegung - Bestandsschutz - Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister - Rechtswirkung der Registrierung - Verfassungsrecht - Berufsausübungsfreiheit - Schutz vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen
Leitsatz
1. Rentenberater, die bei der zuständigen Behörde registriert sind, dürfen Rechtsdienstleistungen im Bereich des Schwerbehindertenrechts nur mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente oder zu Versorgungsleistungen erbringen.
2. Alterlaubnisinhaber dürfen weiterhin unter ihrer bisher geführten Berufsbezeichnung Rechtsdienstleistungen in allen Bereichen des Rechts erbringen, auf die sich ihre bisherige Erlaubnis erstreckt.