Geschlechtsneutrale Anrechnung von Kapitalbeträgen für Dienstzeiten aus zwischenstaatlicher Verwendung
Leitsatz
1. Die Verrentung von Kapitalbeträgen unter Verwendung geschlechtsspezifischer Sterbetafeln nach § 56 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG 2009 i.V.m. § 55 Abs. 1 Satz 9 BeamtVG 2010 und der Tabelle zu § 14 Abs. 1 Satz 4 BewG 2008 verstößt gegen den gemäß Art. 157 AEUV gewährleisteten unionsrechtlichen Grundsatz der Entgeltgleichheit.
2. Die Unvereinbarkeit von nationalen Regelungen mit Art. 157 AEUV führt bei der Berechnung des maßgeblichen Kapitalwerts nach § 55 Abs. 1 Satz 9 BeamtVG 2010 i.V.m. der Tabelle zu § 14 Abs. 1 Satz 4 BewG grundsätzlich nicht zur Anwendung eines Mittelwerts, sondern dazu, dass der für Frauen geltende Vervielfältiger des Kapitalwerts auch bei Männern angewendet wird (sog. "Angleichung nach oben").