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BVerwG Urteil v. - 2 C 18/19

Gesetze: Art 157 AEUV, § 79 Abs 2 BVerfGG, § 56 Abs 6 BeamtVG, § 55 Abs 1 BeamtVG, § 56 Abs 1 BeamtVG, § 56 Abs 3 BeamtVG, § 69c Abs 5 BeamtVG, § 69m Abs 2 S 1 BeamtVG, § 85 Abs 6 BeamtVG, § 85 Abs 1 BeamtVG, § 85 Abs 4 BeamtVG, Art 3 Abs 1 GG, Art 33 Abs 5 GG, § 48 VwVfG, § 51 Abs 5 VwVfG, § 51 Abs 1 VwVfG

Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens bei bestandskräftig gewordenen Ruhensbescheiden

Leitsatz

Bestandskräftig gewordene rechtswidrige Ruhensbescheide sind nicht nur im Fall bundesverfassungsgerichtlicher Nichtigerklärungen, sondern darüber hinaus auch bei Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel ab dem Beginn des Kalendermonats nach der Entscheidung zurückzunehmen, aufgrund der sich das bisherige Verwaltungshandeln - eindeutig - als rechtswidrig erweist.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2020:071020U2C18.19.0

Fundstelle(n):
RAAAH-71850

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