Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BGH Urteil v. - V ZR 196/19

Gesetze: § 8 WoEigG, § 10 Abs 2 S 2 WoEigG, § 24 Abs 4 WoEigG, § 242 BGB, § 307 BGB, §§ 307ff BGB

Wohnungseigentum: Entsprechende Anwendbarkeit der Regelungen über die Inhaltskontrolle allgemeiner Geschäftsbedingungen auf die Gemeinschaftsordnung der Wohnungseigentümer; Inhaltskontrolle im Hinblick auf einen Missbrauch der einseitigen Gestaltungsmacht des teilenden Eigentümers; Ordnungsmäßigkeit der Einberufung der Eigentümerversammlung

Leitsatz

1. Die Regelungen über die Inhaltskontrolle allgemeiner Geschäftsbedingungen (§§ 307 ff. BGB) sind auf die Gemeinschaftsordnung der Wohnungseigentümergemeinschaft grundsätzlich nicht entsprechend anwendbar.

2. Von dem teilenden Eigentümer vorgegebene Bestimmungen in der Gemeinschaftsordnung, die in einem spezifischen Zusammenhang mit der einseitigen Aufteilung stehen, unterliegen einer Inhaltskontrolle im Hinblick auf einen Missbrauch der einseitigen Gestaltungsmacht; diese Inhaltskontrolle richtet sich unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls am Maßstab von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB aus.

3. Enthält die Gemeinschaftsordnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft für die Eigentümerversammlung folgende Regelung:

„Für die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung genügt die Absendung an die Anschrift, die dem Verwalter von dem Wohnungseigentümer zuletzt mitgeteilt worden ist.“,

so setzt die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung nicht den Zugang, sondern lediglich die rechtzeitige Absendung der Ladung an die Wohnungseigentümer voraus; dies bezieht sich auf alle Wohnungseigentümer und nicht nur auf diejenigen, die einen Wohnsitzwechsel nicht mitgeteilt haben. Eine solche Regelung ist wirksam.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:201120UVZR196.19.0

Fundstelle(n):
DNotZ 2021 S. 754 Nr. 10
DStR 2021 S. 12 Nr. 9
ZIP 2021 S. 20 Nr. 10
QAAAH-71940

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank