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Einzelfragen zur Abgeltungsteuer
Ergänzung des (BStBl I S. 85)
Bezug: BStBl 2016 I S. 85
Bezug: BStBl 2015 II S. 834
Bezug: BStBl 2021 II S. 9
Unter Bezugnahme auf der Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das (BStBl 2016 I S. 85) wie folgt geändert:
Randnummer 57 wird wie folgt gefasst:
„Zertifikate
57Werden Inhaberschuldverschreibungen veräußert oder eingelöst, die einen Lieferanspruch auf Gold oder einen anderen Rohstoff verbriefen und durch Gold oder einen anderen Rohstoff in physischer Form nicht gedeckt sind, sind die Einnahmen Einkünfte im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 EStG.
Sehen die Vertrags-/Emissionsbedingungen hingegen vor, dass der Emittent das zur Verfügung gestellte Kapital nahezu vollständig in Gold oder einen anderen Rohstoff zu investieren hat und besteht ausschließlich ein Anspruch auf Auslieferung des hinterlegten Rohstoffs oder ein Anspruch auf Auszahlung des Erlöses aus der Veräußerung des Rohstoffs durch den Emittenten, liegt keine Kapitalforderung im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 7EStG, sondern ein Sachleistungsanspruch vor (, BStBl 2015 II S. 834, und vom , VIIIR 7/17, BStBl 2021 II S. 9); ggf. kommt eine Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG in Betracht. Für vor dem ange...