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BGH Urteil v. - KZR 35/17

Gesetze: Art 102 Abs 2 Buchst b AEUV, Art 102 Abs 2 Buchst c AEUV, § 15 Abs 3 PatG, § 242 BGB

Verletzung eines standardessentiellen Patents: Missbrauch der Marktmacht bei Erhebung einer Patentverletzungsklage; Lizenzwilligkeit des Verletzers und Lizenzierungsbereitschaft des Patentinhabers; Einwand des "Patenthinterhalts" gegen den Einzelrechtsnachfolger des früheren Patentinhabers - FRAND-Einwand II

Leitsatz

FRAND-Einwand II

1. Der Inhaber eines standardessentiellen Patents, der eine auf Unterlassung, Rückruf und Vernichtung gerichtete Patentverletzungsklage erhebt, missbraucht seine Marktmacht nicht, wenn der auf die Schutzrechtsverletzung und die Bereitschaft zur Lizenzierung hingewiesene Verletzer nicht unzweideutig zu erkennen gegeben hat, eine Lizenz zu fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden (FRAND) Bedingungen anzustreben.

2. Die Lizenzwilligkeit des Verletzers darf sich grundsätzlich ebenso wenig wie die Lizenzierungsbereitschaft des Patentinhabers in der einmaligen Bekundung des Lizenzierungsinteresses oder der Vorlage eines (Gegen-) Angebots erschöpfen. Vielmehr sind beide Parteien gehalten, in jeweils situationsangemessener Weise und in Übereinstimmung mit den Geboten von Treu und Glauben dazu beizutragen, dass ein angemessener Ausgleich der widerstreitenden Interessen in Gestalt eines Lizenzvertrages zu FRAND-Bedingungen ausgehandelt werden kann.

3. Außerhalb des Anwendungsbereichs des Sukzessionsschutzes nach § 15 Abs. 3 PatG können Einwendungen, die einem Nutzer der Erfindung gegen den früheren Patentinhaber zustanden, dessen Einzelrechtsnachfolger nicht entgegengehalten werden. Dies gilt insbesondere für den Einwand eines "Patenthinterhalts" (patent ambush).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:241120UKZR35.17.0

Fundstelle(n):
BB 2021 S. 513 Nr. 9
ZIP 2021 S. 25 Nr. 13
PAAAH-72088

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