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BGH Urteil v. - I ZR 120/19

Gesetze: § 22 S 1 KunstUrhG, § 23 Abs 1 Nr 1 KunstUrhG, § 23 Abs 2 KunstUrhG, § 812 Abs 1 S 1 Alt 2 BGB, § 818 Abs 2 BGB, § 823 Abs 1 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 538 Abs 2 S 1 Nr 4 ZPO, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG

Verletzung des Rechts am eigenen Bild: Entscheidung über den Betrag des Klageanspruchs bei der Überprüfung eines erstinstanzlichen Grundurteils durch das Berufungsgericht; Nutzung des Bildnisses eines Prominenten im Internet als "Clickbait"; Werbung für redaktionelle Beiträge ohne Bezug zu der prominenten Person - Clickbaiting

Leitsatz

Clickbaiting

1. Das Berufungsgericht ist bei der Überprüfung eines erstinstanzlichen Grundurteils auch dann befugt, über den Betrag des Klageanspruchs zu entscheiden, wenn es das Grundurteil nicht beanstandet und der Streit über den Betrag zur Entscheidung reif ist. Hierfür bedarf es weder einer Anschlussberufung des Klägers noch einer Zustimmung der Parteien noch einer Wiederholung des erstinstanzlichen Sachantrags des Klägers.

2. Die Nutzung des Bildnisses einer prominenten Person im Internet als "Clickbait" ("Klickköder") ohne redaktionellen Bezug zu dieser greift in den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt ihres Rechts am eigenen Bild ein.

3. Eine prominente Person muss nicht hinnehmen, dass ihr Bildnis von der Presse unentgeltlich zur Werbung für redaktionelle Beiträge eingesetzt wird, die sie nicht betreffen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:210121UIZR120.19.0

Fundstelle(n):
BB 2021 S. 257 Nr. 5
NJW 2021 S. 1303 Nr. 18
ZAAAH-72089

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