Vertragsärztliche Versorgung - Abrechnung von anästhesiologischen Leistungen nach den Gebührenordnungspositionen im Bereich der ambulanten Operationen
Leitsatz
Ein Anästhesist darf seine Leistungen nur dann nach den das ambulante Operieren betreffenden Gebührenordnungspositionen des Kapitels 31 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (juris: EBM-Ä 2008) für die ärztlichen Leistungen abrechnen, wenn auch der mit ihm zusammenarbeitende Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurg ambulante Operationen als ärztliche und nicht als zahnärztliche Leistungen erbringt und abrechnet.