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BAG Urteil v. - 9 AZR 266/20 (A)

Gesetze: Art 267 AEUV, Art 31 Abs 2 EUGrdRCh, Art 7 EGRL 88/2003, Art 20 Abs 3 GG, § 1 BUrlG, § 3 Abs 1 BUrlG, § 7 Abs 1 BUrlG, § 7 Abs 3 BUrlG, § 194 Abs 1 BGB, § 195 BGB, § 199 Abs 1 BGB, § 199 Abs 4 BGB

Vorabentscheidungsersuchen - Urlaubsanspruch - Verletzung der Obliegenheiten des Arbeitgebers - Verjährung

Leitsatz

Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts ersucht den Gerichtshof der Europäischen Union um Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV über die Frage, ob das Unionsrecht die Verjährung des Urlaubsanspruchs nach Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist gemäß § 194 Abs. 1, § 195 BGB gestattet, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht durch entsprechende Aufforderung und Hinweise tatsächlich in die Lage versetzt hat, seinen Urlaubsanspruch auszuüben.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2020:290920.B.9AZR266.20A.0

Fundstelle(n):
RIW 2021 S. 461 Nr. 7
ZIP 2021 S. 1076 Nr. 20
VAAAH-72222

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