Mietvertrag: Abgrenzung Mietverhältnisse über Wohnraum von Mietverhältnissen über sonstige Räume; stillschweigende Vereinbarung von Regelungen des Wohnraummietrechts
Leitsatz
1. Bei der Frage, ob ein Mietverhältnis über Wohnraum vorliegt, ist auf den Nutzungszweck abzustellen, den der Mieter mit der Anmietung des Mietobjekts vertragsgemäß verfolgt (Bestätigung von , NJW 2008, 3361 Rn. 11; vom - VIII ZR 376/13, BGHZ 202, 39 Rn. 21; vom - XII ZR 125/18, BGHZ 223, 290 Rn. 21; jeweils mwN). Geht der Zweck des Vertrags dahin, dass der Mieter die Räume weitervermietet oder sonst Dritten - auch zu Wohnzwecken - überlässt, sind die Vorschriften des Wohnraummietrechts auf das (Haupt-)Mietverhältnis nicht anwendbar (Bestätigung von , aaO mwN).
2. Zur konkludenten Vereinbarung von Regelungen des Wohnraummietrechts bei Mietverhältnissen über Räume, die nach dem insoweit maßgeblichen vertraglichen Nutzungszweck nicht als Wohnräume vermietet sind.