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BGH Urteil v. - VIII ZR 66/19

Gesetze: § 133 BGB, § 157 BGB, § 535 BGB, § 549 Abs 1 BGB, § 573 Abs 3 BGB, § 573c BGB, § 578 Abs 2 BGB

Mietvertrag: Abgrenzung Mietverhältnisse über Wohnraum von Mietverhältnissen über sonstige Räume; stillschweigende Vereinbarung von Regelungen des Wohnraummietrechts

Leitsatz

1. Bei der Frage, ob ein Mietverhältnis über Wohnraum vorliegt, ist auf den Nutzungszweck abzustellen, den der Mieter mit der Anmietung des Mietobjekts vertragsgemäß verfolgt (Bestätigung von , NJW 2008, 3361 Rn. 11; vom - VIII ZR 376/13, BGHZ 202, 39 Rn. 21; vom - XII ZR 125/18, BGHZ 223, 290 Rn. 21; jeweils mwN). Geht der Zweck des Vertrags dahin, dass der Mieter die Räume weitervermietet oder sonst Dritten - auch zu Wohnzwecken - überlässt, sind die Vorschriften des Wohnraummietrechts auf das (Haupt-)Mietverhältnis nicht anwendbar (Bestätigung von , aaO mwN).

2. Zur konkludenten Vereinbarung von Regelungen des Wohnraummietrechts bei Mietverhältnissen über Räume, die nach dem insoweit maßgeblichen vertraglichen Nutzungszweck nicht als Wohnräume vermietet sind.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:130121UVIIIZR66.19.0

Fundstelle(n):
NJW 2021 S. 8 Nr. 11
NJW-RR 2021 S. 329 Nr. 6
IAAAH-72316

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