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BSG Urteil v. - B 6 KA 31/19 R

Gesetze: § 87 Abs 2 S 3 SGB 5 vom , § 87b Abs 3 S 1 Halbs 1 SGB 5 vom , § 87b Abs 4 S 1 SGB 5 vom , EBM-Ä 2008, GKV-WSG

Vertragsärztliche Versorgung - Bewertung der schnittbildradiologischen Leistungen im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen (juris: EBM-Ä 2008) - kein Verstoß gegen höherrangiges Recht - Zuweisung von Regelleistungsvolumina - Bewertungsausschuss - Differenzierung innerhalb der Gruppe der Ärzte für Diagnostische Radiologie - Vorhalten von CT und/oder MRT - arztbezogene Berechnung des Regelleistungsvolumens

Leitsatz

1. Die Bewertung der schnittbildradiologischen Leistungen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab für die ärztlichen Leistungen verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

2. Bei der Zuweisung von Regelleistungsvolumina (RLV) durfte der Bewertungsausschuss innerhalb der Gruppe der Ärzte für Diagnostische Radiologie nach Vorhalten von CT und/oder MRT differenzieren.

3. Die arztbezogene Berechnung des RLV hat zur Folge, dass der Durchschnittsfallwert der Radiologen mit Vorhalten von CT und/oder MRT nur bei dem Arzt anzusetzen ist, der entsprechende Leistungen erbringen kann, und nicht bei allen Ärzten einer Berufsausübungsgemeinschaft.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2020:251120UB6KA3119R0

Fundstelle(n):
CAAAH-72318

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