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BFH Beschluss v. - XI B 26/20

Gesetze: FGO § 51 Abs. 1; ZPO § 42 Abs. 2;

Rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch

Leitsatz

1. NV: Ein Ablehnungsgesuch kann grundsätzlich nur in zulässiger Weise wiederholt werden, wenn neue Ablehnungsgründe oder Beweismittel geltend gemacht werden. Allerdings kann es auch genügen, die bisherigen Ablehnungsgründe zu ergänzen.

2. NV: Bei einer Entscheidung durch den sog. konsentierten Einzelrichter kann dieser selbst in den Gründen der Hauptsacheentscheidung das unzulässige Ablehnungsgesuch zurückweisen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2020:B.281020.XIB26.20.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2021 S. 536 Nr. 5
CAAAH-72331

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