Investitionszulagenrechtliche Zugehörigkeits- und Verbleibensvoraussetzungen bei Verkauf einer Betriebsstätte
Leitsatz
1. Der Verkauf einer Betriebsstätte innerhalb des fünfjährigen Bindungszeitraums ist auch dann nach § 2 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 2007/2010 investitionszulagenschädlich, wenn der Käufer die Betriebsstätte fortführt und in die Pflichten des Investors eintritt, da die Wirtschaftsgüter nicht mehr zum Anlagevermögen eines Betriebs des Anspruchsberechtigten gehören.
2. Der Verkauf von Wirtschaftsgütern an eine Betriebsstätte innerhalb des Fördergebietes außerhalb einer Unternehmensgruppe ist im Vergleich zu den Vorgängerregelungen (InvZulG bis 2005) zulagenschädlich. Eine diesbezügliche planwidrige Regelungslücke liegt nicht vor.
3. Für die Annahme eines verbundenen Unternehmens i.S. des § 2 Abs. 1 InvZulG 2007/2010 reicht eine auf bestimmte Gegenstände des Unternehmens begrenzte Rechtsmacht, sei es durch eine unternehmensbezogene Kooperation, ein abgestimmtes Verhalten oder eine vertragliche Bindung, nicht aus.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2020:U.300720.IIIR1.18.0
Fundstelle(n): BStBl 2021 II Seite 917 BB 2021 S. 533 Nr. 9 BB 2021 S. 676 Nr. 11 BFH/NV 2021 S. 597 Nr. 5 BFH/PR 2021 S. 227 Nr. 6 BStBl II 2021 S. 917 DB 2021 S. 7 Nr. 10 DStR 2021 S. 10 Nr. 8 DStRE 2021 S. 495 Nr. 8 EStB 2021 S. 159 Nr. 4 GStB 2021 S. 23 Nr. 7 GStB 2021 S. 245 Nr. 7 KÖSDI 2021 S. 22181 Nr. 4 NWB-Eilnachricht Nr. 10/2021 S. 678 StuB-Bilanzreport Nr. 9/2021 S. 387 AAAAH-72336