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BFH Urteil v. - IX R 32/19 BStBl 2023 II S. 169

Gesetze: EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 9 Abs. 1; EStG § 22 Nr. 3;

Zur Frage des Rückflusses von Werbungskosten bei einvernehmlicher Beilegung des Rechtsstreits um die Haftung eines Kreditinstituts im Zusammenhang mit der Vermittlung von sog. Schrottimmobilien

Leitsatz

1. Erklärt die finanzierende Bank, einen Teil des ausstehenden Darlehens, welches der Steuerpflichtige zur Finanzierung der Anschaffungskosten einer der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienenden Eigentumswohnung aufgenommen hat, nicht mehr zurückzufordern, liegt keine Erstattung von Schuldzinsen und damit kein Rückfluss von Werbungskosten vor, wenn nicht festgestellt werden kann, dass die Bank mit dem „Verzicht“ auf die weitere Geltendmachung der Forderung behauptete Schadensersatzansprüche des Steuerpflichtigen im Wege der Aufrechnung abgegolten hat.

2. Ein derartiger „Verzicht“, den die Bank im Rahmen einer Vergleichsvereinbarung zur einvernehmlichen Beendigung eines Zivilrechtsstreits ausspricht, führt auf Seiten des Steuerpflichtigen auch nicht zu sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2020:U.101120.IXR32.19.0- 2 -

Fundstelle(n):
BStBl 2023 II Seite 169
BB 2021 S. 533 Nr. 9
BB 2021 S. 863 Nr. 15
BFH/NV 2021 S. 563 Nr. 5
BFH/PR 2021 S. 177 Nr. 5
DB 2021 S. 6 Nr. 10
DB 2021 S. 934 Nr. 18
DStR 2021 S. 527 Nr. 9
DStR 2021 S. 8 Nr. 8
DStRE 2021 S. 373 Nr. 6
EStB 2021 S. 152 Nr. 4
FR 2021 S. 488 Nr. 10
KÖSDI 2021 S. 22136 Nr. 3
StuB-Bilanzreport Nr. 6/2021 S. 257
ZAAAH-72345

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