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BGH Urteil v. - I ZR 20/17

Gesetze: Art 9 Abs 1 Buchst a EGV 207/2009, Art 9 Abs 2 Buchst b EGV 207/2009, Art 9 Abs 2 Buchst a EUV 2017/1001, Art 9 Abs 3 Buchst b EUV 2017/1001, § 19a Abs 1 MarkenG

Markenverletzung: Besitz des die markenrechtsverletzende Ware Lagernden zum Zweck des Anbietens oder Inverkehrbringens; Anspruch des Markeninhabers auf Mitteilung von Eigenschaften der Ware – Davidoff Hot Water IV

Leitsatz

Davidoff Hot Water IV

1. Eine Person, die für einen Dritten markenrechtsverletzende Waren lagert, ohne Kenntnis von der Markenrechtsverletzung zu haben, besitzt diese Waren nicht zum Zweck des Anbietens oder Inverkehrbringens im Sinne der Art. 9 Abs. 2 Buchst. b GMV und Art. 9 Abs. 3 Buchst. b UMV, wenn sie selbst nicht diese Zwecke verfolgt (im Anschluss an , GRUR 2020, 637 - Coty Germany/Amazon Services Europe u.a.).

2. Der Anspruch auf Besichtigung gemäß § 19a Abs. 1 MarkenG umfasst als Minus die Pflicht zur Mitteilung von Eigenschaften (etwa Herstellungsnummern) der Ware, deren Besichtigung zu gestatten ist.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:210121UIZR20.17.0

Fundstelle(n):
BB 2021 S. 577 Nr. 10
ZIP 2021 S. 763 Nr. 14
MAAAH-72559

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