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BVerwG Beschluss v. - 3 B 34/19

Gesetze: § 117 Abs 1 S 2 VwGO, § 117 Abs 1 S 3 VwGO, § 130a VwGO, § 132 Abs 2 VwGO, Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 S 1 GG, § 5 Abs 2 RettDG HE 1998, § 11 Abs 1 RettDG HE 1998, Art 49 AEUV, Art 56 AEUV

Verhinderung eines Richters zur Entscheidungsunterzeichnung

Leitsatz

Ist ein Mitglied einer Kammer oder eines Senats, das an einer Entscheidung mitgewirkt hat, wegen Heimarbeit ortsabwesend, kann dies die Feststellung rechtfertigen, dass es verhindert ist, die schriftlich abgefasste Entscheidung zu unterschreiben; ob ein entsprechender Verhinderungsvermerk (§ 117 Abs. 1 Satz 3 VwGO) gerechtfertigt ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2020:151220B3B34.19.0

Fundstelle(n):
XAAAH-72645

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