Verhinderung eines Richters zur Entscheidungsunterzeichnung
Leitsatz
Ist ein Mitglied einer Kammer oder eines Senats, das an einer Entscheidung mitgewirkt hat, wegen Heimarbeit ortsabwesend, kann dies die Feststellung rechtfertigen, dass es verhindert ist, die schriftlich abgefasste Entscheidung zu unterschreiben; ob ein entsprechender Verhinderungsvermerk (§ 117 Abs. 1 Satz 3 VwGO) gerechtfertigt ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.