Gesetze: § 2 Abs 1 AEG, § 2 Abs 3 AEG, § 2 Abs 3a AEG, § 3 Abs 1 Nr 2 AEG, § 4 Abs 1 AEG, § 4 Abs 3 S 2 AEG, § 4 Abs 7 AEG, § 5 Abs 1 AEG, § 5a Abs 1 AEG, § 5a Abs 2 AEG, § 6 Abs 1 S 1 Nr 3 AEG, § 6 Abs 2 S 1 AEG, § 6 Abs 3 Nr 3 AEG, § 11 AEG, § 13 AEG, § 14 Abs 1 S 1 AEG, § 3 AEG, § 4 AEG, § 23 AEG
Anforderungen an ein Übernahmeangebot im eisenbahnrechtlichen Stilllegungsverfahren
Leitsatz
1. Ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen, das seine Pflicht verletzt, ein Stilllegungsverfahren einzuleiten, hat gegenüber Übernahmeinteressenten für Verschlechterungen der Eisenbahninfrastruktur einzustehen, die auf einem Verstoß gegen die in diesem Zeitraum ebenso wie im Stilllegungsverfahren bestehenden Erhaltungspflichten beruhen.
2. Die Pflicht eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens, im Stilllegungsverfahren darzulegen, dass ihm der Betrieb der Infrastruktureinrichtung nicht mehr zugemutet werden kann, ist nicht drittschützend.
3. Mit der Genehmigung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 3 AEG wird einem Eisenbahninfrastrukturunternehmen der Betrieb einer bestimmten Eisenbahninfrastruktur genehmigt und die Betriebspflicht begründet. Die Betriebspflicht setzt nicht voraus, dass der Betrieb tatsächlich aufgenommen wurde.