Börsenhandel: Darlegungs- und Beweislast für Ausschlussgründe bei Prospekthaftung
Leitsatz
1. Für den Haftungsausschluss des § 46 Abs. 2 Nr. 2 BörsG aF hat der Anspruchsgegner darzulegen und zu beweisen, dass sich die dem unrichtig prospektierten Sachverhalt innewohnenden Risiken nach dem Erwerb entweder nicht realisiert haben oder dass sich die Risiken zwar realisiert haben, dies jedoch ohne Einfluss auf eine nach dem Erwerb eingetretene Börsenpreisminderung geblieben ist.
2. Zum Nachweis des Haftungsausschlusses des § 46 Abs. 2 Nr. 2 BörsG aF ist der Vollbeweis zu erbringen (§ 286 ZPO). Das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO findet keine Anwendung.
3. Zur Widerlegung der Kausalitätsvermutung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 BörsG aF hat der Anspruchsgegner den Nachweis zu führen, dass im jeweiligen Einzelfall der individuelle Erwerbsentschluss nicht durch den fehlerhaften Prospekt beeinflusst wurde.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2020:151220BXIZB24.16.0
Fundstelle(n): AG 2021 S. 355 Nr. 9 BB 2021 S. 578 Nr. 10 DStR 2021 S. 10 Nr. 9 NJW 2021 S. 9 Nr. 12 WM 2021 S. 478 Nr. 10 ZIP 2021 S. 17 Nr. 9 ZIP 2021 S. 508 Nr. 10 DAAAH-72724