Gesetze: § 35 S 1 BJagdG, Art 47a Abs 1 S 5 JagdG BY, § 29 Abs 2 S 1 Nr 2 JagdGAV BY
Wildschadenssache: Streitgegenstand des Klageverfahrens; Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde – Wildschadensersatzanspruch, Vorverfahren, Vorbescheid
1. Wird in einer Wildschadenssache vom Kläger beantragt, den Vorbescheid aufzuheben und den Schadensersatzanspruch des Beklagten abzuweisen, ist der Schadensersatzanspruch selbst streitgegenständlich geworden.
2. In einer Wildschadenssache ist nach bayerischem Landesrecht eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde (§ 35 Satz 1 BJagdG) nicht vorgesehen. Auch wenn das bayerischem Landesrecht unterliegende Vorverfahren an schwerwiegenden Mängeln leidet, hat das Gericht daher - gegebenenfalls nach Erhebung der erforderlichen Beweise - in der Sache selbst zu entscheiden.