(Grundsicherung für Arbeitsuchende - Rücknahme der Leistungsbewilligung für die Vergangenheit - Bestimmtheit - Wahrung der Jahresfrist - Erkennbarkeit des Umfangs der Rücknahme - Duldungs- und Anscheinsvollmacht des Vertreters der Bedarfsgemeinschaft - Zurechnung des Verhaltens des Vertreters - keine Anwendbarkeit des § 44 SGB 10 - Teilaufhebung der ersten Rücknahmeentscheidung)
Leitsatz
1. Die Bestimmtheit eines Rücknahmebescheids ist nicht Voraussetzung für die Wahrung der Jahresfrist, wenn der Umfang der Rücknahme für den Leistungsberechtigten erkennbar wird.
2. Wer es duldet, dass ein Dritter für ihn Leistungen nach dem SGB II beantragt, muss sich dessen Verhalten nach den Grundsätzen der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht zurechnen lassen.