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BSG Urteil v. - B 4 AS 46/20 R

Gesetze: § 45 Abs 1 SGB 10, § 45 Abs 2 S 1 SGB 10, § 45 Abs 2 S 3 Nr 2 SGB 10, § 45 Abs 4 S 2 SGB 10, § 33 Abs 1 SGB 10, § 38 Abs 1 S 1 SGB 2, § 13 Abs 1 SGB 10, § 164 Abs 1 BGB, § 166 Abs 1 BGB, § 278 BGB, § 44 Abs 1 S 1 SGB 10, § 44 Abs 4 SGB 10

(Grundsicherung für Arbeitsuchende - Rücknahme der Leistungsbewilligung für die Vergangenheit - Bestimmtheit - Wahrung der Jahresfrist - Erkennbarkeit des Umfangs der Rücknahme - Duldungs- und Anscheinsvollmacht des Vertreters der Bedarfsgemeinschaft - Zurechnung des Verhaltens des Vertreters - keine Anwendbarkeit des § 44 SGB 10 - Teilaufhebung der ersten Rücknahmeentscheidung)

Leitsatz

1. Die Bestimmtheit eines Rücknahmebescheids ist nicht Voraussetzung für die Wahrung der Jahresfrist, wenn der Umfang der Rücknahme für den Leistungsberechtigten erkennbar wird.

2. Wer es duldet, dass ein Dritter für ihn Leistungen nach dem SGB II beantragt, muss sich dessen Verhalten nach den Grundsätzen der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht zurechnen lassen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2020:081220UB4AS4620R0

Fundstelle(n):
PAAAH-72960

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