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BFH Beschluss v. - XI B 24/20

Gesetze: UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1; UStG § 15a; UStG § 16 Abs. 2 Satz 1; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1; FGO § 118 Abs. 2;

Vorsteuerabzug bei geänderter Verwendungsabsicht für ein noch zu erstellendes gemischt genutztes Gebäude

Leitsatz

NV: Die in einem nachfolgenden Besteuerungszeitraum erstmals gefasste und dokumentierte Absicht, weitere Flächen eines noch zu erstellenden gemischt genutzten Gebäudes unternehmerisch zu nutzen, betrifft das im jeweiligen Zeitpunkt des Leistungsbezugs im Umfang der vormals getroffenen und dokumentierten Zuordnungsentscheidung entstandene Recht, Vorsteuer abzuziehen, nicht. Dem stehen weder das EuGH-Urteil Gmina Ryjewo vom  - C-140/17 (EU:C:2018:595) entgegen noch die die Dokumentation der Ausübung des Zuordnungswahlrechts betreffenden BFH-Beschlüsse vom  - XI R 3/19 (BFHE 266, 459) und vom  - XI R 7/19 (BFHE 266, 472).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2021:B.100221.XIB24.20.0

Fundstelle(n):
BB 2021 S. 597 Nr. 10
BFH/NV 2021 S. 549 Nr. 5
KÖSDI 2021 S. 22190 Nr. 4
UStB 2021 S. 111 Nr. 4
UVR 2021 S. 194 Nr. 7
CAAAH-72973

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