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BFH Beschluss v. - VIII B 141/19

Gesetze: FGO § 40 Abs. 1 Alternative 1; FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3; FGO § 126 Abs. 4; AO § 357 Abs. 1;

Berechtigtes Interesse als Sachurteilsvoraussetzung der isolierten Anfechtungsklage

Leitsatz

1. NV: Das berechtigte Interesse an einer isolierten Aufhebung der Einspruchsentscheidung ist nicht gegeben, wenn namens eines Klägers von zwei verschiedenen Prozessbevollmächtigten zu verschiedenen Zeitpunkten Einspruch erhoben wird, die Beteiligten davon ausgehen, dass im zuerst begonnenen Einspruchsverfahren eine vollumfängliche Überprüfung des angefochtenen Einkommensteuerbescheids stattzufinden hat und die Beteiligten darüber streiten, ob der danach erhobene Einspruch vom FA zu Recht als eigenständiger zweiter Einspruch angesehen und als unzulässig verworfen werden durfte.

2. NV: § 126 Abs. 4 FGO ist im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend anzuwenden. Die Revision kann danach ungeachtet der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht zuzulassen sein, wenn das FG die erhobene isolierte Anfechtungsklage durch Prozessurteil als unzulässig statt als unbegründet hätte abweisen müssen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2020:B.161220.VIIIB141.19.0

Fundstelle(n):
AO-StB 2021 S. 218 Nr. 7
BB 2021 S. 597 Nr. 10
BFH/NV 2021 S. 534 Nr. 5
QAAAH-72977

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