Insolvenzverfahren: Bemessung der Vergütung für ein Mitglied des Gläubigerausschusses
Leitsatz
1a) Die Höhe des Stundensatzes richtet sich nach den für das Mitglied des Gläubigerausschusses gegebenen Umständen.
1b) Es ist nicht zulässig, die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses mit einem Bruchteil der Vergütung des Insolvenzverwalters festzusetzen.
1c) Dem Mitglied des Gläubigerausschusses steht ein Anspruch auf Vergütung und Auslagen nur für die Tätigkeit nach seiner Bestellung zu.
2. Qualifikation und Sachkunde beeinflussen den Stundensatz bei einer juristischen Person nur, soweit die juristische Person sich durch eine besonders qualifizierte und sachkundige Person vertreten lässt und dies nach den Umständen objektiv erforderlich war.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2021:140121BIXZB94.18.0
Fundstelle(n): DStR 2021 S. 14 Nr. 13 NJW 2021 S. 9 Nr. 12 NWB-Eilnachricht Nr. 11/2021 S. 756 WM 2021 S. 500 Nr. 10 ZIP 2021 S. 19 Nr. 10 ZIP 2021 S. 581 Nr. 11 JAAAH-73075