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BGH Urteil v. - VIII ZR 36/20

Gesetze: § 355 BGB vom , § 495 BGB vom , § 506 Abs 1 BGB vom , § 506 Abs 2 S 1 Nr 3 BGB vom

Kraftfahrzeugleasing: Vorliegen einer sonstigen entgeltlichen Finanzierungshilfe bei Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung; Widerrufsrecht des Leasingnehmers bei einem solchen Leasingvertrag

Leitsatz

1. Ein Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung erfüllt nicht die von § 506 Abs. 2 BGB (in der oben genannten, auch heute noch geltenden Fassung) erforderlichen Voraussetzungen an eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe bei Nutzungsverträgen.

2. Die Vorschrift des § 506 Abs. 2 BGB trifft eine abschließende Regelung dazu, bei welchen Fallgestaltungen sonstige entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 Abs. 1 BGB (hier in der Fassung vom ) im Bereich von Nutzungsverträgen anzunehmen sind. Eine ergänzende Heranziehung des § 506 Abs. 1 BGB (hier in der Fassung vom ) auf von § 506 Abs. 2 BGB nicht erfasste Leasingverträge (insbesondere Leasingverträge mit Kilometerabrechnung) verbietet sich.

3. § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB (in der oben genannten, auch heute noch geltenden Fassung) ist nicht analog auf Leasingverträge mit Kilometerabrechnung anzuwenden.

4. Ein Widerrufsrecht des Leasingnehmers nach §§ 495, 355 BGB besteht demnach bei solchen Leasingverträgen nicht.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:240221UVIIIZR36.20.0

Fundstelle(n):
BB 2021 S. 578 Nr. 10
BB 2021 S. 641 Nr. 11
BB 2021 S. 973 Nr. 17
NJW 2021 S. 1942 Nr. 27
NJW 2021 S. 9 Nr. 12
WM 2021 S. 1583 Nr. 33
ZIP 2021 S. 17 Nr. 9
ZIP 2021 S. 2140 Nr. 41
NAAAH-73159

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