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BSG Urteil v. - B 12 KR 16/19 R

Tatbestand

Die Beteiligten streiten (noch) darüber, ob zwei einmalige Kapitalleistungen in Höhe von insgesamt 277 338,94 Euro als Versorgungsbezug in der Zeit vom 1.10. bis zum 31.12.2011 der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) unterlagen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2020:180820UB12KR1619R0

Fundstelle(n):
PAAAH-73355

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