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BSG Urteil v. - B 12 KR 12/19 R

Tatbestand

Die Beteiligten streiten (noch) darüber, ob zwei einmalige Kapitalleistungen in Höhe von insgesamt 205 969,04 Euro als Versorgungsbezug in der Zeit vom 1.11.2011 bis 31.12.2012 der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) unterlagen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2020:180820UB12KR1219R0

Fundstelle(n):
TAAAH-73358

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