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BSG Urteil v. - B 12 KR 10/19 R

Tatbestand

Die Beteiligten streiten (noch) darüber, ob Kapitalleistungen in Höhe von insgesamt 301 441,82 Euro als Versorgungsbezüge in der Zeit vom 1.10.2011 bis zum 31.12.2012 der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) unterlagen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2020:180820UB12KR1019R0

Fundstelle(n):
AAAAH-73360

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