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BSG Urteil v. - B 12 KR 11/19 R

Tatbestand

Die Beteiligten streiten (noch) darüber, ob eine einmalige Kapitalleistung in Höhe von 273 851,60 Euro als Versorgungsbezug in der Zeit vom 1.7. bis zum 31.12.2007 der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) unterlag.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2020:180820UB12KR1119R0

Fundstelle(n):
KAAAH-73361

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