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BSG Urteil v. - B 12 KR 17/19 R

Tatbestand

Die Beteiligten streiten (noch) darüber, ob eine einmalige Kapitalleistung in Höhe von 289 732,15 Euro als Versorgungsbezug in der Zeit von 1.7. bis zum 31.12.2005 der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) unterlag.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2020:180820UB12KR1719R0

Fundstelle(n):
UAAAH-73362

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