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BSG Urteil v. - B 12 KR 18/19 R

Tatbestand

Die Beteiligten streiten (noch) darüber, ob eine einmalige Kapitalleistung in Höhe von 222 218 Euro als Versorgungsbezug in der Zeit vom 1.7.2004 bis zum 31.12.2004 der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) unterlag.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2020:180820UB12KR1819R0

Fundstelle(n):
EAAAH-73363

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