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BSG Urteil v. - B 12 KR 19/19 R

Tatbestand

Die Beteiligten streiten (noch) darüber, ob eine Kapitalleistung in Höhe von 267 350,30 Euro als Versorgungsbezug der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) unterlag.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2020:180820UB12KR1919R0

Fundstelle(n):
OAAAH-73364

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