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BSG Urteil v. - B 12 KR 7/19 R

Tatbestand

Die Beteiligten streiten (noch) darüber, ob zwei einmalige Kapitalleistungen in Höhe von insgesamt 314 891,28 Euro als Versorgungsbezüge in der Zeit vom 1.1. bis zum 30.6.2012 der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) unterlagen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2020:180820UB12KR719R0

Fundstelle(n):
YAAAH-73365

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