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BSG Urteil v. - B 12 KR 4/19 R

Tatbestand

Die Beteiligten streiten (noch) darüber, ob Kapitalleistungen in Höhe von insgesamt 276 708,48 Euro als Versorgungsbezüge in der Zeit vom 1.2. bis zum 30.6.2012 der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) unterlagen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2020:180820UB12KR419R0

Fundstelle(n):
IAAAH-73366

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