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BSG Urteil v. - B 12 KR 5/19 R

Tatbestand

Die Beteiligten streiten (noch) darüber, ob drei einmalige Kapitalleistungen in Höhe von insgesamt 193 140,69 Euro als Versorgungsbezüge in der Zeit vom 1.4.2013 bis zum 31.12.2013 der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) unterlagen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2020:180820UB12KR519R0

Fundstelle(n):
CAAAH-73368

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