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BSG Urteil v. - B 12 KR 6/19 R

Tatbestand

Die Beteiligten streiten (noch) darüber, ob eine einmalige Kapitalleistung in Höhe von 207 939,15 Euro als Versorgungsbezug in der Zeit vom 1.7.2009 bis zum 30.4.2013 der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) unterlag.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2020:180820UB12KR619R0

Fundstelle(n):
MAAAH-73369

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