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Gewerblichkeit der Tätigkeit eines externen Datenschutzbeauftragten; , BStBl 2020 II S. 222
Bezug: BStBl 2020 II S. 222
Mit Urteil vom - VIII R 27/17, BStBl 2020 II S. 222 lehnt der BFH die Ausübung eines in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG genannten Katalogberufs für einen externen Datenschutzbeauftragten auch dann ab, wenn er zugleich als Rechtsanwalt tätig ist.
In Baden-Württemberg wurden vor dem Hintergrund des genannten BFH-Urteils verschiedene Fragestellungen in Bezug auf die Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter vorgetragen. Es sind zwei Fallgruppen aufgrund der Tätigkeitsausübung zu unterscheiden:
Tätigkeit eines Rechtsanwalts als externer Datenschutzbeauftragter
oder
Beratung in Datenschutzfragen und ggf. Verwendung des berufsrechtlich zulässigen Titels "zertifizierter Datenschutzbeauftragter".
Der Beruf des Rechtsanwalts gehört zu den in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG genannten Katalogberufen. Damit ist aber nicht festgeschrieben, dass sämtliche Einkünfte eines Rechtsanwalts als Einkünfte aus selbständiger Arbeit einzuordnen sind. Erforderlich ist vielmehr, dass die Einkünfte auf einer berufstypischen Tätigkeit beruhen.
Das Berufsbild des Rechtsanwalts wird bestimmt durch die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO). Er ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege, das die Interessen seiner Mandanten als Berater und Rechtsbeistand vertritt (§ 1 BRAO). ...