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FinMin Schleswig-Holstein -

Zeitpunkt des Ansatzes des Ertrags aus einer Restschuldbefreiung

Einkommensteuer-Kurzinformation Nr. 2021/2

Bezug: BStBl 2010 I S. 18

Bezug: BStBl 2016 II S. 391

Für die Frage, zu welchem Zeitpunkt der Ertrag aus einer erteilten Restschuldbefreiung steuerlich zu berücksichtigen ist, gilt Folgendes:

  1. Der aufgrund einer Restschuldbefreiung durch den Wegfall von betrieblichen Verbindlichkeiten entstehende Gewinn ist grundsätzlich erst im Veranlagungszeitraum der Erteilung der Restschuldbefreiung zu berücksichtigen ( BStBl 2010 I S. 18; X R 25/12, BStBl II S. 391).

  2. Wird der Betrieb aufgegeben und das Insolvenzverfahren beendet, so ist die erteilte Restschuldbefreiung ein rückwirkendes Ereignis gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO. In der Folge ist der betriebliche Ertrag aus der erteilten Restschuldbefreiung beim Aufgabegewinn gem. § 16 Abs. 3 EStG zu berücksichtigen. Für die Frage, ob ein rückwirkendes Ereignis vorliegt, kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (vor oder nach Betriebsaufgabe) an.

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