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BGH Urteil v. - III ZR 70/19

Gesetze: § 839 Abs 1 S 1 BGB, § 6 VermG, § 35 Abs 4 VermG, Art 34 S 1 GG

Amtshaftung: Verletzung einer drittgerichteten Amtspflicht durch das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen bei der Behandlung eines Restitutionsantrags; Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs zwischen Amtspflichtverletzung und Schaden durch das Handeln Dritter

Leitsatz

1. Leitet das sachlich unzuständige Amt zur Regelung offener Vermögensfragen einen bei ihm eingehenden Restitutionsantrag entgegen § 35 Abs. 4 VermG nicht unverzüglich an das zuständige Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen weiter, verletzt es eine zugunsten des Antragstellers bestehende drittgerichtete Amtspflicht.

2. Das Handeln Dritter unterbricht den Zurechnungszusammenhang zwischen der Amtspflichtverletzung und dem entstandenen Schaden erst dann, wenn dieser bei wertender Betrachtung in keinem inneren Zusammenhang mehr mit der zuerst gesetzten Ursache steht. Dies ist nicht der Fall, wenn die Ursache das Verhalten der Dritten herausgefordert hat, und zwar auch dann, wenn jenen ein gravierenderes Fehlverhalten vorgeworfen werden kann.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:210121UIIIZR70.19.0

Fundstelle(n):
NWB-EV 2021 S. 143 Nr. 4
OAAAH-73646

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