Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 49 AEUV – Niederlassungsfreiheit – Körperschaftsteuer – Besteuerung verbundener Unternehmen – Nationale Steuerregelung, die einer Gesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat den Abzug der an eine in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene, zu derselben Gruppe von Gesellschaften gehörende Gesellschaft gezahlten Zinsen verbietet, wenn ein erheblicher Steuervorteil erzielt wird
Leitsatz
Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, wonach eine Gesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat die an eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft derselben Gruppe gezahlten Zinsen nicht in Abzug bringen darf, weil das zwischen ihnen bestehende Schuldverhältnis hauptsächlich zu dem Zweck begründet worden zu sein scheint, einen erheblichen Steuervorteil zu erlangen, während nicht davon ausgegangen worden wäre, dass ein solcher Steuervorteil besteht, wenn beide Gesellschaften ihren Sitz im erstgenannten Mitgliedstaat hätten, da in diesem Fall die Vorschriften über den Konzernbeitrag auf sie anwendbar gewesen wären.