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BGH Beschluss v. - VI ZR 889/20

Gesetze: § 826 BGB, § 543 Abs 2 ZPO

Zulassung einer Nichtzulassungsbeschwerde bei zwischenzeitlicher Entscheidung des Bundesgerichtshofs in anderer Sache; Diesel-Skandal: Bewertung eines schädigenden Verhaltens als sittenwidrig; Sittenwidrigkeit eines Austauschs einer unzulässigen Prüfstandserkennungsoftware gegen eine Software mit Thermofenster

Leitsatz

1. War im Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde ein Zulassungsgrund gegeben und ist dieser zwischenzeitlich durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs in anderer Sache entfallen, ist die Revision zuzulassen, wenn dem Rechtsmittel Erfolgsaussichten beizumessen sind.

2. Für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB ist in einer Gesamtschau dessen Gesamtcharakter zu ermitteln und das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten zugrunde zu legen.

3. Zur Frage, ob das Verhalten der für einen Kraftfahrzeughersteller handelnden Personen in der gebotenen Gesamtbetrachtung als sittenwidrig zu qualifizieren ist, wenn mit dem zur Beseitigung einer unzulässigen Prüfstandserkennungssoftware entwickelten Software-Update eine temperaturabhängige Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster) implementiert wird.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:090321BVIZR889.20.0

Fundstelle(n):
NJW 2021 S. 1814 Nr. 25
WM 2021 S. 652 Nr. 13
ZIP 2021 S. 1818 Nr. 35
ZIP 2021 S. 21 Nr. 11
GAAAH-73721

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