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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 5 BA 2304/18

Gesetze: SGB 4 § 7a; SGB 4 § 7; AÜG § 1; RDG BW

Leitsatz

Leitsatz:

Ein Notarzt ist im Geltungsbereichs des Rettungsdienstgesetzes Baden-Württemberg während seiner Bereitschafts- und Einsatztätigkeit in den Betrieb der Rettungsdienstorganisation eingegliedert. Ein Unternehmen, das aufgrund vertraglicher Verpflichtung gegenüber Krankenhäusern den Rettungsdienstorganisationen Notärzte für den Rettungsdienst zur Verfügung stellt, betreibt Arbeitnehmerüberlassung, die keiner Erlaubnis nach dem Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung bedarf.

Fundstelle(n):
RAAAH-74001

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