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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 11 KR 2043/20

Gesetze: SGB 5 § 5 Abs. 1 Nr. 9

Leitsatz

Leitsatz:

Für ein Studium, das erst nach Vollendung des 30. Lebensjahres aufgenommen wird, besteht keine Versicherungspflicht in der studentischen Krankenversicherung. Der Umstand, dass vor der Aufnahme dieses Studiums zunächst ein Studium im Ausland absolviert wurde, rechtfertigt die Überschreitung der Altersgrenze auch dann nicht, wenn das Zweitstudium aufgenommen wurde, um damit die Berufsaussichten in Deutschland zu verbessern.

Fundstelle(n):
VAAAH-74004

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